AGB
1. Geltungsbereich
Die Firma General Nutrition Agency UG (Verkäufer) ist zum Vertragsabschluss
ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereit, die in
deutscher Sprache abgedruckt sind. Die Anwendbarkeit anderer Geschäftsbedingungen,
insbesondere insoweit als sie den Geschäftsbedingungen der Firma General Nutrition Agency
UG entgegenstehen, oder hiervon abweichen, lehnen wir ab; solche Allgemeinen
Geschäftsbedingungen binden die Firma General Nutrition Agency UG nicht. Für alle
Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind ausschließlich die
Bedingungen der Firma General Nutrition Agency UG maßgebend.

2. Angebot und Vertragsabschluss
Angebote der Firma General Nutrition Agency UG erfolgen stets, soweit sie nicht befristet
sind, frei bleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von dem Verkäufer
schriftlich bestätigt sind. Für den Inhalt des Vertragsverhältnisses ist ausschließlich die
schriftliche Bestätigung der Firma General Nutrition Agency UG maßgebend. Muster gelten
als Typmuster, die Eigenschaften des Musters werden nicht garantiert. Die
Vertriebsangestellten, insbesondere die Außendienstmitarbeiter der Firma General Nutrition
Agency UG sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. Lieferung
Die Lieferung erfolgt, falls nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb der vereinbarten
Lieferzeit ab unserem jeweiligen Auslieferungslager (Erfüllungsort). Umstände, welche die
Herstellung oder Lieferung verkaufter Ware unmöglich machen, oder übermäßig erschweren,
ebenso alle Fälle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Betriebs- und Verkehrsstörungen
und dergleichen, auch soweit sie Lieferanten der Firma General Nutrition Agency UG
betreffen, entbinden die Firma General Nutrition Agency UG für die Dauer der Behinderung
und deren Nachwirkungen von den Lieferpflichten. Zu einer Nachlieferung der ausgefallenen
Mengen ist der Verkäufer nicht verpflichtet. Ansprüche des Vertragspartners (Käufers) auf
Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, wenn die Firma General Nutrition Agency UG
die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Einer Pflichtverletzung der Firma General
Nutrition Agency UG steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Im Falle der Annullierung einer Bestellung verpflichtet sich der Käufer unter Vorbehalt
weitere Ansprüche, der Firma General Nutrition Agency UG den entstandenen Schaden für
die Aufwendungen und den eventuell entgangenen Gewinn zu entschädigen. Im Falle einer
Nichtlieferung steht dem Käufer jedoch frühestens drei Monate nach dem vereinbarten
Liefertermin ausschließlich das Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Ansprüche werden
abbedungen.

4. Verpackung
Erfolgt eine Verpackung in vom Käufer gelieferten Behältnissen, wird für die Geeignetheit
der Verpackungen keine Gewähr übernommen. Die Firma General Nutrition Agency UG ist
berechtigt, nicht geeignetes Verpackungsmaterial zu rügen. Erfolgt keine Nachlieferung des
beanstandeten Verpackungsmaterials innerhalb von zwei Wochen, ist die Firma General
Nutrition Agency UG berechtigt, geeignetes Material auf Kosten des Kunden einzusetzen. Die
Firma General Nutrition Agency UG ist dabei bemüht ein geeignetes, den Wünschen des

 

 

Kunden entsprechendes Verpackungsmaterial einzusetzen. Jede Gefahr geht auf den Käufer
über, sobald die bestellte Ware das Auslieferungslager verlassen oder dem Käufer zur
Verfügung gestellt worden ist. Transportschäden sind unverzüglich bei der General Nutrition
Agency UG anzuzeigen. Sollte eine Spedition mit der Versendung beauftragt worden sein, so
muss der eingetretene Schaden im Frachtbrief vermerkt sein. Bei Bahntransporten muss eine
bahnamtliche Bescheinigung verlangt und unverzüglich eingereicht werden. In jedem Falle
sind bei Transportschäden die jeweiligen Bedingungen des Spediteurs zu beachten und die
Schäden auch diesem gegenüber geltend zu machen. Die General Nutrition Agency UG ist
jederzeit zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen
von 10 % der Vertragsmenge sind zulässig.

5. Mängelrüge
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der Firma General Nutrition Agency
UG setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Pflichten des Vertragspartners
(Käufers) voraus. Der Käufer ist verpflichtet die Ware innerhalb von acht Tagen seit Erhalt zu
prüfen. Mögliche Mängel sind innerhalb dieser Frist schriftlich bei der General Nutrition
Agency UG per Postweg (General Nutrition Agency UG, Puschkinstrasse 12, 07819 Triptis)
zu rügen. Später erfolgte Mängelrügen werden nicht mehr anerkannt. Beanstandete Ware ist
durch den Käufer bis zu der endgültigen Entscheidung der Firma General Nutrition Agency
UG über die Ablehnung oder Anerkennung von Gewährleistungspflichten aufzubewahren und
darf nur mit Zustimmung der Firma General Nutrition Agency UG zurückgesandt werden.
Der Käufer hat der Firma General Nutrition Agency UG in jedem Fall die Begutachtung
dieser Ware zu ermöglichen. Die Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich nach Wahl der
Firma General Nutrition Agency UG auf Gutschrift, Ersatzlieferung, Wandlung, Minderung
oder Nachbesserung. Die Kosten jeglicher vom Käufer in Auftrag gegebenen Analysen
werden von der Firma General Nutrition Agency UG nicht übernommen. Die
lebensmittelrechtliche richtige Bezeichnung beim Kauf der Ware ist unabhängig von der
Produktbezeichnung der Firma General Nutrition Agency UG, Aufgabe des Käufers. Im Falle
begründeter Mängelrügen ist die Firma General Nutrition Agency UG lediglich verpflichtet,
die gelieferte Ware zurückzunehmen und nach Wahl der Firma General Nutrition Agency UG
entweder den Kaufpreis entsprechend dem Anteil der gerügten oder beanstandeten Ware zur
Gesamtlieferung zu ermäßigen, oder mangelfreie Ersatzware zu liefern. Sofern die
Ersatzlieferung erfolgt und diese fehlschlägt, hat der Käufer das Recht vom Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Darüber hinausgehende Ansprüche seitens des
Käufers sind ausgeschlossen.

6. Verjährung
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren innerhalb von sechs Monaten nach
Erhalt der Ware, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist schriftlich angezeigt werden. Werden
Eingriffe durch Dritte vorgenommen, oder die Ware nicht bestimmungsgemäß verwendet,
gelagert oder behandelt, etc., entfällt jegliche Haftung der Firma General Nutrition Agency
UG.

7. Preise, Zahlungsbedingungen, Mitwirkungspflichten des Käufers
7.1. Preisänderungen durch Lieferanten der Firma General Nutrition Agency UG bleiben in
jedem Falle vorbehalten und können an den Käufer weitergegeben werden. Für die
Rechnungsstellung sind allein die von den Werken oder Auslieferungslagern des Verkäufers
beim Abgang ermittelten Mengen, Massen und Gewichten maßgebend. Die Rechnungen der
Firma General Nutrition Agency UG sind sofort nach Erhalt rein netto zahlbar, sofern nicht
etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist die
Firma General Nutrition Agency UG berechtigt, den Kaufpreis in Höhe von 8 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab dem Verfalltag zu verzinsen. Ein

 

 

weitgehender Verzugsschaden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Firma General Nutrition
Agency UG ist darüber hinaus berechtigt, weitere Lieferungen zurückzuhalten, bis der Käufer
die offenen Forderungen vollständig beglichen hat. Die Firma General Nutrition Agency UG
behält sich das Recht vor, die Forderungen an Dritte abzutreten.

7.2. Der Käufer unterstützt die Firma General Nutrition Agency UG bei der Erfüllung der
vertraglich geschuldeten Leistungen. Der Käufer ist verpflichtet, die von ihm zu erbringenden
Leistungen (z.B. Bekanntgabe der Lieferanschrift, Lieferung der Etiketten, Lieferung der
geeigneten Verpackungen, Lieferung der gestellten Rohstoffe) rechtzeitig zu erbringen. Im
Falle des Verzuges des Käufers ist die Firma General Nutrition Agency UG berechtigt, ihre
bis dahin entstandenen Herstellungskosten abzurechnen. Der Verzug des Käufers tritt in dem
Falle spätestens 24 Tage nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung durch die Firma
General Nutrition Agency UG ein.

8. Eigentumsvorbehalt/ Annahmeverzug
8.1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum der Firma General Nutrition Agency UG bis der
Käufer sämtliche Forderungen insbesondere Forderungen aus noch laufenden Wechseln und
Schecks, sowie die Forderungen aus dem jeweiligen Saldo der Geschäftsbeziehung mit der
Firma General Nutrition Agency UG beglichen hat.

8.2. Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt für die
Firma General Nutrition Agency UG als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass die
Firma General Nutrition Agency UG dadurch verpflichtet wird. Bei einer Verarbeitung mit
anderen, nicht der Firma General Nutrition Agency UG gehörenden, oder von ihr gelieferten
Waren durch den Käufer steht der Firma General Nutrition Agency UG das Miteigentum an
der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswerts, der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zum Rechnungswert der verarbeiteten Waren. Gleiches
gilt im Falle der Vermischung.

8.3. Sollte der Progressionsvorbehalt durch Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung
erlöschen, so tritt der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Rechte an dem neuen Bestand
oder der neuen Sache in der Höhe des jeweiligen Rechnungswerts der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware an die Firma General Nutrition Agency UG ab. Der
Käufer verwahrt den neuen Bestand oder die neue Sache unentgeltlich für die Firma General
Nutrition Agency UG. Die entstandenen Miteigentumsrechte sollen ebenfalls als
Progressionsvorbehalt für die Firma General Nutrition Agency UG gelten.

8.4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
weiterzuverfolgen, solange er sich nicht mit den Leistungen an die Firma General Nutrition
Agency UG im Verzug befindet. Der Käufer ist verpflichtet mit seinen Kunden einen
Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung
gilt schon jetzt in Höhe des, auf die Progressionsvorbehalt entfallenden Kaufpreises als an die
Firma General Nutrition Agency UG abgetreten. Die Firma General Nutrition Agency UG
nimmt diese Abtretung bereits heute an. Der Eigentumsvorbehalt erlischt im Falle der
Weiterveräußerung oder mit der Zahlung des vollständigen Kaufpreises an die Firma General
Nutrition Agency UG. Sollte der Verkäufer mit seinen Kunden eine Kontokorrentabrede
treffen, oder getroffen haben, die dazu führt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung
nicht unmittelbar auf die Firma General Nutrition Agency UG übergeht, so gilt die Forderung
aus dem Kontokorrentverhältnis gegen den Abnehmer des Käufers schon jetzt als an die
Firma General Nutrition Agency UG abgetreten. Die Firma General Nutrition Agency UG
nimmt wiederum diese Abtretung hiermit an. Sämtliche Forderungen des Käufers aus der

 

 

Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, die aufgrund dieser Bedingung an die Firma General
Nutrition Agency UG abgetreten wurden, dienen in demselben Umfang zur Sicherung der
Forderung, wie die Vorbehaltsware selbst.

8.5. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotzdem
ermächtigt. Die dem Käufer von der Firma General Nutrition Agency UG erteilte
Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Die
Firma General Nutrition Agency UG wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf
Verlangen der Firma General Nutrition Agency UG hat der Käufer die Schuldner der
abgetretenen Forderung mitzuteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer hat die
Firma General Nutrition Agency UG unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vorbehaltseigentum ausgebracht werden.

8.6. Sollte der Käufer in Folge von Beschädigungen, Minderungen, Verlust oder
anderwertigem Untergang der Vorbehaltsware Ansprüche gegen einen Versicherer oder
sonstige Dritte erwerben, so werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten im Umfang des
Wertes der Vorbehaltsware im Lieferzeitpunkt schon jetzt an die Firma General Nutrition
Agency UG abgetreten, die die Abtretung hiermit annimmt.

8.7. Der Eigentumsvorbehalt ist in dieser Weise bedingt, dass er mit der vollen Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres erlischt. In diesem Falle
geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über und die abgetretenen
Forderungen stehen ebenfalls dem Käufer zu.

8.8. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der Firma General Nutrition
Agency UG um mehr als 20%, so wird die Firma General Nutrition Agency UG auf
Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach Wahl der Firma General Nutrition Agency
UG freigeben.

8.9. Bei Kaufverträgen sowie Verträgen, die Sonderanfertigungen bzw. Produktionen auf
individuellen Kundenwunsch zum Gegenstand haben, besteht Abnahmepflicht.

8.10. Sofern der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen
Nachfrist und unter Androhung nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen schweigt oder keine Zahlung leistet
und/oder die Abnahme ausdrücklich verweigert, bleibt der Anspruch auf Vertragserfüllung
der Firma General Nutrition Agency UG bestehen. Stattdessen kann die Firma General
Nutrition Agency UG jedoch auch vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt
der Leistung verlangen.

8.11. Mit Eintritt des Verzuges geht die Gefahr für den Untergang oder die Beschädigung der
Kaufsache auf den Käufer über, soweit durch die Firma General Nutrition Agency UG nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

8.12. Bei Zahlungs- oder Abnahmeverweigerung des Käufers, ist die Firma General Nutrition
Agency UG berechtigt, 25 % des Kaufpreises ohne Abzüge als pauschalierten Schadensersatz
zu verlangen. Dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden
überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist.

 

 

8.13. Für den Fall der Entstehung höherer Schäden, behält sich die Firma General Nutrition
Agency UG das Recht vor, an Stelle der Schadensersatzpauschale gemäß Ziffer 8.12., einen
von der Firma General Nutrition Agency UG nachzuweisenden, höheren Schaden geltend zu
machen.

8.14. Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder Veranlassung des
Auftraggebers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der
Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von € 50,00 je Europaletten-Stellplatz für jeden
angefangenen Monat berechnet werden. Der Käufer kann den Nachweis erbringen, dass
Lagerkosten überhaupt nicht entstanden oder aber wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

8.15. Kosten für eine erneute Anlieferung, nach Eintritt des Abnahmeverzugs, gehen zu
Lasten des Käufers.

9. Zahlungsbedingungen
9.1. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb des auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziels
in der Rechnungswährung oder im Gegenwert in Euro gemäß offiziellem Umrechnungskurs
ohne Abzug fällig. Beanstandungen der Rechnung sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum gilt die Rechnung als anerkannt.

9.2. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Käufers wird im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten
ausgeschlossen. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist nicht zulässig, soweit dessen
Gegenforderung durch die Firma General Nutrition Agency UG schriftlich anerkannt wird,
oder rechtskräftig festgestellt wurde.

9.3. Wird die Rechnung nicht beglichen, ist die Firma General Nutrition Agency UG
berechtigt, den unter Ziffer 7.2. dieser Bedingungen vereinbarten Zinssatz zu verlangen.

9.4. Die Firma General Nutrition Agency UG ist berechtigt, trotz eventuell anders lautenden
Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. In
diesem Fall wird die Firma General Nutrition Agency UG den Käufer unverzüglich über Art
und Höhe der erfolgten Verrechnung informieren.

9.5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma General Nutrition Agency UG
über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel werden ausschließlich erfüllungshalber
angenommen.

9.6. Befindet sich der Käufer gegenüber der Firma General Nutrition Agency UG mit
Zahlungsverpflichtungen um mehr als 14 Tage in Verzug, so werden alle bestehenden
Forderungen sofort fällig.

9.7. Der Firma General Nutrition Agency UG gegenüber bestehende Forderungen dürfen nur
mit deren vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

10. Rücktritt
10.1. Soweit ein Rücktrittsrecht weder vereinbart oder bereits erloschen ist, kein gesetzliches
Rücktrittsrecht besteht und General Nutrition Agency UG auch einer Vertragsaufhebung nicht
zustimmt, behält General Nutrition Agency UG den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung
trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung nach Maßgabe der nachfolgenden Staffelung:
Bei Zugang der Rücktrittserklärung innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der
Bestellbestätigung beim Kunden Höhe von 25 % des vereinbarten Auftragsvolumens

 

 

bei Zugang der Rücktrittserklärung innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der
Bestellbestätigung beim Kunden in Höhe von 50 % des vereinbarten Auftragsvolumens und
bei Zugang der Rücktrittserklärung innerhalb von 10 Tagen vor der Lieferung an den
Kunden in Höhe von 90 % des vereinbarten Auftragsvolumens.

10.2. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der vereinbarten Vergütung abzüglich
des Wertes der von General Nutrition Agency UG ersparten Aufwendungen sowie abzüglich
dessen, was General Nutrition Agency UG durch einen anderweitigen Verkauf der Ware
erwirbt. Die Höhe der Entschädigung ist auf Verlangen des Kunden durch General Nutrition
Agency UG zu begründen.

10.3. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass die General Nutrition Agency UG
zustehende angemessene Entschädigung wesentlich niedriger ist, als die geforderte
Entschädigungspauschale.

10.4. General Nutrition Agency UG behält sich vor, anstelle der vorstehenden
Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern,
soweit General Nutrition Agency UG nachweist, dass wesentlich höhere Aufwendungen als
die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist General
Nutrition Agency UG verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der
ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was General Nutrition Agency UG durch
den anderweitigen Verkauf der Ware erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

11. Haftung
Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für die Verkehrsfähigkeit der vertraglichen
Produkte im jeweiligen Land. Dasselbe gilt für alle textlichen und werblichen Aussagen an
der Verpackung sowie im Umfeld des Inverkehrbringens. Soweit sich aus der jeweiligen
Gesetzeslage trotzdem eine Haftung der Firma General Nutrition Agency UG ergeben sollte,
stellt der Käufer die Firma General Nutrition Agency UG im Innenverhältnis von jeglichen
Ansprüchen frei und leistet einen entsprechenden Schadensausgleich, einschließlich
sämtlicher Kosten zur Abwehr solcher Ansprüche. Dies gilt insbesondere auch für
entstehende Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten. Diese Regelung gilt auch, soweit
Rechte Dritter durch das Inverkehrbringen des jeweiligen Produktes beeinträchtigt werden
(z.B. Patentrechte oder ähnliches). Dies gilt insbesondere für den Fall des Exports der Ware
der Firma General Nutrition Agency UG durch den Käufer in Gebiete außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland, insbesondere falls durch die Erzeugnisse der Firma General
Nutrition Agency UG Schutzrechte Dritter verletzt werden. Gleiches gilt, wenn durch
unsachgemäße Verwendung Körperschäden oder Schäden an der Gesundheit sowie
Sachschäden auftreten.

12. Erfüllungsort
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Firma
General Nutrition Agency UG der Erfüllungsort.

13. Gerichtsstand/Schlussbestimmung
13.1. Der Gerichtsstand ist das am Sitz der Firma General Nutrition Agency UG zuständige
Gericht.

13.2. Die Durchführung des Vertrages, sowie seine rechtliche Bewertung und unterliegt dem
deutschen Recht, unabhängig, ob der Vertrag im In- oder Ausland abgeschlossen wurde. In
jedem Fall gilt, unter Ausschluss ausländischen Rechts insbesondere unter Ausschluss der

 

 

Vorschriften des UN-Kaufrechts und des Rechts der Europäischen Union, nur deutsches
Recht.

14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen diese Vertrages, einschließlich dieser Regelung, ganz oder
teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile
solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der Bestimmungen treten die jeweiligen
gesetzlichen Regelungen.

Nur in sinnvoller Kombination und Menge der eingesetzten Rohstoffe kann ein Produkt
seinen vollen Nutzen und seine Wirksamkeit effektiv entfalten. Von höchster Priorität ist
daher für General Nutrition Agency UG die enge Zusammenarbeit mit modernen Laboren und
deren aktuellen Know-How. Unser gemeinsames Wissen ist Garant für ein qualitätsvolles
Produkt. Partizipieren Sie an unserem potenzierten Wissen!

15. Preisgleitklausel
Angesichts der derzeit sehr dynamischen Preisentwicklung für unserer Materialien erhalten wir von
unseren Lieferanten momentan nur Tages- bzw. Wochenpreise. Wir bitten daher um Verständnis,
dass wir unser Angebot nur unverbindlich/ freibleibend abgeben

 

 

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